also in erster Linie die in den jeweiligen Entgeltregelungen für die Versorgung mit Trinkwasser enthaltenen Wasserpreise oder Baukostenzuschüsse, nicht aber die Lieferungen und Leistungen der Abwasserbeseitigung wie bspw. Gebühren oder Beiträge. Nach dem seit dem 30.06.2020 vorliegenden Anwendungsschreiben zur befristeten Steuersatzsenkung des Bundesministeriums der Finanzen, ist bei Wasserlieferungen in der Regel entscheidend, wann die Ablesung erfolgt. Der dann geltende Umsatzsteuersatz ist für den gesamten Abrechnungszeitraum anzuwenden. Die Versorgungsunternehmen können aber auch Zeiträume vor dem 1. Juli 2020 und Zeiträume im zweiten Halbjahr getrennt nach den jeweils geltenden Steuersätzen abrechnen.
Wir haben im Sinne unserer Kunden entschieden, von einer geteilten Abrechnung abzusehen und den Grundsätzen des Umsatzsteueranwendungserlasses zufolge insgesamt den reduzierten Steuersatz anzuwenden. Mit Ihrer Jahresverbrauchsabrechnung erhalten Sie demnach für das gesamte Jahr 2020 den reduzierten Steuersatz von 5 % für Grund- und Mengenpreis berechnet.
Daher ist es nicht notwendig, dass Sie uns Ihre Zählerstände per 30.06.2020 mitteilen. Wir bitten außerdem zu beachten, dass es nicht erforderlich ist die bestehenden Abschlagszahlungen anzupassen, da wir die Korrektur der Umsatzsteuer insgesamt im Rahmen der Jahresverbrauchsabrechnung vornehmen werden.
Werder (Havel), den 02.07.2020
gez. Gärtner, Geschäftsführerin